AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Empreinte Beschilderung UG (haftungsbeschränkt)

 

I. Geltung

1.         Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Empreinte Beschilderung UG (nachfolgend „Empreinte“ genannt) und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) geschlossenen Rechtsgeschäfte. Wir können daher vor Vertragsschluss verlangen, dass der Auftraggeber uns seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist, z.B. durch Angabe seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind vom Auftraggeber vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2.         Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Empreinte ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Empreinte auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

II. Angebot, Vertragsschluss

1.         Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Alle Angebote von Empreinte sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Empreinte innerhalb von 1 Monat nach Zugang annehmen.

2.         Unsere Angebote gelten maximal 1 Monat. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die alle technischen und kommerziellen Merkmale der Bestellung wiedergibt, oder durch Ausführung der Bestellung zustande.

3.         Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Empreinte und Auftraggeber ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Empreinte vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

4.         Empreinte behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Studien, Prototypen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Empreinte weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Empreinte diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

            Zu beachten ist hierbei, dass vom Auftraggeber bei Empreinte angeforderte umfangreiche Studien und die Vorfertigung von Prototypen, die vom Auftraggeber nicht weiterverfolgt werden, nach Zeitaufwand und Materialverbrauch dem Auftraggeber in Rechnung stellt.

III. Vertragsdauer

1.         Die Dauer des Vertrags sowie der Zeitpunkt der Leistung ergeben sich aus den spezifischen Vereinbarungen zwischen Empreinte und dem Auftraggeber.

2.         Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund für Empreinte liegt insbesondere vor, wenn

            a) der Auftraggeber sicher einer wesentlichen, trotz Abmahnung fortgesetzten Vertragsverletzung schuldig macht oder

            b) besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer unter Abwägung der beiderseitigen Interessen uns eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist.

3. Die Kündigung bedarf mindestens der Textform.

IV. Preise, Zahlungen

1.         Mangels anderslautender Vereinbarung gelten unsere Preise ab Werk einschließlich Verladung und Verpackung und ausschließlich Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgabe, Fracht- bzw. Transportkosten werden gesondert berechnet.

2.         Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Empreinte zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Empreinte (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3.         Empreinte ist berechtigt, die mit dem Auftraggeber vereinbarten vertraglichen Preis bei veränderten Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise oder ähnlichen Umständen vier Monate nach Vertragsschluss anzupassen. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung wirksam. Basis hierfür ist die jeweils gültige Listenpreisliste von Empreinte.

4.         Wir bieten als Zahlungsmethode Überweisung an und behalten uns vor, bestimmte Zahlungsmethoden auszuschließen.

5.         Mangels anderslautender Vereinbarung sind Rechnungsbeträge innerhalb von dreißig Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Empreinte. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Befindet sich der Auftraggeber im Verzug, hat Empreinte außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von EUR 40,00 nach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die vorgenannte Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

6.         Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

7.         Empreinte ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

V. Lieferung und Lieferzeit

1.         Lieferungen erfolgen ab Werk.

2.         Von Empreinte in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Bei der ausdrücklichen Zusage einer festen Frist oder eines festen Termins ist unbedingt zu beachten, dass die Frist bzw. der Termin nur dann eingehalten werden kann, wenn der Auftraggeber Empreinte zuvor alle Unterlagen, Materialien, grafischen Elemente, Texte oder Computerdateien und/oder die Vereinbarung über Validierungsmuster geliefert hat. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3.         Empreinte kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers– vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen Empreinte gegenüber nicht nachkommt.

4.         Empreinte haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die Empreinte nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Empreinte die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Empreinte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

5.         Empreinte ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

•   die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

•   die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

•          dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Empreinte erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6.         Gerät Empreinte mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Empreinte auf Schadensersatz nach Maßgabe XIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

7.         Trotz größter Sorgfalt bei der Herstellung unserer Produkte sind beim Lavastein aufgrund der Handglasur, der Reaktionen der Glasuren beim Brand und des mineralischen Trägers Farbtonschwankungen unvermeidlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Abweichungen beim Empfang der Produkte als Mangel zu rügen. Die dem Material und dem Herstellungsverfahren inhärenten Maßtoleranzen des Lavasteins belaufen sich bei Länge/Breite auf 2 mm/Meter und bei der Dicke auf 2 mm. Auch für andere Herstellungsarten sind Maß- und Farbabweichungen beim Vergleich mit Ihrer Kundenvorlage in branchenüblicher Toleranz zulässig. Derartige Abweichungen sind der handwerklichen Herstellung geschuldet, es liegt die Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung vor.

VI. Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Versicherung

1.         Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Empreinte.

2.         Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und Empreinte nicht Transport übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Empreinte dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

            Trotz aller Sorgfalt kann es gelegentlich zu Transportschäden kommen. Bereits bei Empfang der Ware äußerlich erkennbare Verpackungs- oder Warenschäden muss sich der Auftraggeber bzw. der vom Auftraggeber bevollmächtigte Empfänger direkt vom Zusteller bestätigen lassen. Im Schadensfall sind Ersatzansprüche vom Auftraggeber direkt beim Frachtführer zu stellen. Dies hat auf die Fälligkeit unserer Rechnung keinen Einfluss und berechtigt nicht zu Abzügen am Rechnungsbetrag.

3.         Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch Empreinte betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

4.         Für den Fall der Lieferung der Produkte in Mehrwegverpackungen, verpflichtet sich Empreinte, diese auf eigene Kosten beim Auftraggeber abzuholen. Wurde die Verpackung jedoch zerstört, verbrannt oder verlegt, ist Empreinte berechtigt, diese Sendungen als Festverkauf dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

VII. Abnahme

Soweit eine Abnahme der Leistung von Empreinte stattzufinden hat, gilt die von Empreinte erbrachte Leistung als vertragsgemäß, wenn der Auftraggeber es unterlässt, offensichtliche Mängel Empreinte bei Abnahme unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, es sei denn, Empreinte hat den Mangel arglistig verschwiegen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1.         Das von uns gelieferte Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware).

2.         Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern uns der Auftraggeber nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Hierdurch tritt der Auftraggeber schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen seinen Versicherer an uns ab, sofern er sich auf eines der vorgenannten Leistungshindernisse beruft.

3.         Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Teilzahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als zehn Tage in Verzug und ist eine von uns gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen, können wir vom Auftraggeber Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, auch ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers Insolvenzantrag gestellt und dieser nicht binnen 20 Tagen ab dem Datum der Antragstellung zurückgenommen wird. Kommt der Auftraggeber dem Herausgabeverlangen nicht nach oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hierzu dürfen wir den Standort der Vorbehaltsware betreten. Durch diese Maßnahme anfallende Rücknahmekosten trägt der Auftraggeber.

4.         Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und, soweit der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

5.         Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben.

IX. Mängelansprüche (Gewährleistung)

1.         Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

2.         Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn Empreinte nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge Empreinte nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von Empreinte ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an Empreinte zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Empreinte die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

            Die nach den Sätzen 2 und 3 dieser Ziffer festgelegte Genehmigungsfiktion gilt auch für vom Auftraggeber angenommene (validierte) Konstruktionspläne, Proofs oder Muster.

3.         Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Empreinte nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

4.         Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Empreinte, kann der Auftraggeber unter den in XIII. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

5.         Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Empreinte aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Empreinte nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Empreinte bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen Empreinte gehemmt.

6.         Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von Empreinte den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7.         Die vertragliche Garantie des Lieferanten beträgt 10 Jahre für den emaillierten Lavastein. Stellt der Lieferant oder dessen Vertreter fest,

            - dass eine Veränderung der Strukturen durch Dritte die Ursache für eine Schwächung der Festigkeit der Materialien oder Dichtungen sein kann;

            - dass das garantierte Material von Dritten bearbeitet wurde, die nicht zum Personal von Empreinte gehören oder nicht von Empreinte beauftragt wurden;

            - dass das Gerät unsachgemäß benutzt wurde und dass es einen Fehler bei seiner Benutzung oder Wartung gegeben hat;

            - dass der Mangel auf eine äußere außervertragliche Ursache zurückzuführen ist, entfällt die Gewährleistung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Mangel oder Fehler während der o.g. Garantiezeit Empreinte schriftlich anzuzeigen.

X. Schutzrechte

1.         Empreinte steht nach Maßgabe dieses X. dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

2.         Bei Rechtsverletzungen durch von Empreinte gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Empreinte nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen Empreinte bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses X. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

XI. Verschwiegenheit

1.         Alle zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung ausgetauschten Informationen und Daten sind von den Vertragsparteien vertraulich zu behandeln. Dies bezieht sich auch auf Informationen, die vor dem Vertragsschluss im Rahmen der Vertragsanbahnung ausgetauscht wurden.

2.         Eine Weitergabe von diesen Informationen und Daten an Dritte oder eine Einsichtnahme durch Dritte ist nur dann zulässig, wenn dies für die Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist, aufgrund von Rechtsvorschriften erlaubt oder mit Einwilligung jeweils beider Vertragsparteien erfolgt.

3.         Vorstehende Verpflichtungen gelten nicht für Informationen,

            a) die dem Empfänger vor der Vertragsanbahnung nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

            b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Vertrags mit dem Auftraggeber beruht;

            c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.

            Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Vertragspartei vorab unterrichten, und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

4.         Verstößt eine Partei gegen die sich aus Ziffern 1. und 2. Ergebende Verpflichtung und hat sie diesen Verstoß zu vertreten, verwirkt sie eine Vertragsstrafe die von der anderen Partei im Einzelfall nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzulegen und im Streitfall von dem örtlich zuständigen Landgericht zu überprüfen ist.

            Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche, die aus der gleichen Pflichtverletzung resultieren, anzurechnen. Die Vertragsstrafe stellt dabei den Mindestschaden dar.

XII. Datenschutz

1.         Zu unseren Qualitätsansprüchen gehört es, verantwortungsbewusst mit den persönlichen Daten der Auftraggeber (diese Daten werden nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) umzugehen. Die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden personenbezogenen Daten werden von uns daher nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. Wir werden die personenbezogenen Daten der Auftraggeber vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben.

2.         Hierüber hinaus verwenden wir personenbezogene Daten der Auftraggeber nur, soweit der Auftraggeber hierzu ausdrücklich eingewilligt hat. Eine vom Auftraggeber erteilte Einwilligung kann er jederzeit widerrufen.

3.         Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertragsverhältnisses die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Absatz 1 lit. b) DSGVO unter anderem von dessen Name, Unternehmereigenschaft, Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung erforderlich sind.

4.         Wir werden im Hinblick auf personenbezogene Daten des Auftraggebers die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wahren.

5.         Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung.

XIII. Haftung

1.         Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses XIII. eingeschränkt.

2.         Empreinte haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3.         Soweit Empreinte gem. XIII. (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Empreinte bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 3. gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von Empreinte.

4.         Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Empreinte.

5.         Soweit Empreinte technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

6.         Die Einschränkungen dieses XIII. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

XIV. Genehmigungen

1.         Für das Aufstellen, die Installation, die Anbringung etc. unserer für den Auftraggeber hergestellten Werke können nachträgliche Zustimmungen (behördliche wie private Genehmigungen) erforderlich sein.

2.         Die Beschaffung und Aufrechterhaltung der für die vorgenannten Maßnahmen erforderlichen behördlichen wie privaten Genehmigungen obliegt dem Auftraggeber, der auch sämtliche mit der Durchführung dieser Maßnahmen verbundenen Kosten zu tragen hat.

XV. Referenzklausel/Angabe des Lieferanten

1.         Empreinte ist auch nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber berechtigt, das von ihr hergestellte werk auf Veranstaltungen wie Messen, Ausstellung, Vorführungen und zum Zwecke der Information und des Marketings in ihrer Referenzliste sowie auf ihren Werbe- und Geschäftspapieren anzugeben. Die Befugnis zur Angabe in der Referenzliste und auf den Werbe- und Geschäftspapieren bezieht sich auch auf die Angabe des Logos oder der Marke des Auftraggebers.

2.         Sofern mit dem Auftraggeber nicht anders vereinbart, ist Empreinte berechtigt, die Teile, den eigenen Unternehmensnamen, das Logo, die URL oder die Nummer des Unternehmens sowie das Datum der Realisierung aufzudrucken.

XVI. Schlussbestimmungen

1.         Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Empreinte und dem Auftraggeber nach Wahl von Empreinte der Sitz unseres Unternehmens in Berlin. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2.         Die Beziehungen zwischen Empreinte und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

3.         Soweit der Vertrag oder diese Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

August 2023

„AGB erstellt von Rechtsanwalt Karlheinz Roth.“